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Satzung

Hier können Sie sich die Satzung des Mieterverein Norderstedt e.V. herunterladen:
Satzung [16 KB]

Diese Satzung ist auf der Jahreshauptversammlung am 22. April 2013 beschlossen worden

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen Mieterverein Norderstedt e.V. und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Kiel eingetragen.
Sitz des Vereins ist Norderstedt, Kreis Segeberg.
Zweck des Vereins: Die Vertretung der Interessen der Mitglieder soweit sie sich auf die Wohn- und Mietangelegenheiten, den Erwerb einer Wohnung, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen der Wohnverhältnisse beziehen. Der Verein kann sich auch mit kommunalpolitischen Fragen befassen und ist unabhängig von anderen Organisationen, Interessengemeinschaften und politischen Parteien. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung für mindestens 2 Kalenderjahre, wodurch zugleich die Satzung anerkannt wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen Personen sowie Personenvereinigungen erworben werden. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind solche Personen oder Personenvereinigungen, deren private, berufliche oder politische Tätigkeit sie zu einer besonderen Berücksichtigung von Vermieterinteressen verpflichtet.
(3) Der Verein ist von seinen Mitgliedern bevollmächtigt, die Mitglieder in allen Angelegenheiten im Rahmen des Vereinszweckes - ausgenommen Prozesse - zu vertreten, insbesondere Ansprüche des einzelnen Mitgliedes aus seinem Mietverhältnis geltend zu machen sowie gegnerische Ansprüche abzuwehren.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche, bis zum 30. September des Jahres erforderliche Erklärung zum 31. Dezember desselben Jahres,
b) durch den Tod des Mitgliedes,
c) durch Ausschluss durch den Gesamtvorstand, wogegen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung gegeben ist.

§ 3 Beitrag
(1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über die Höhe der Aufnahmegebühr für neue Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig. Der Vorstand ist berechtigt, hiervon abweichende Regelungen zu treffen.
(3) Bei Eintritt in den Verein ist in jedem Fall – auch im laufenden Kalenderjahr – ein Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten.

§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
I. Die Mitgliederversammlung
II. Der Vorstand
III. Die Revision

I. Die Mitgliederversammlung
a) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt und wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in den örtlichen Zeitungen:
Norderstedter Zeitung (Beilage zum Hamburger Abendblatt) und Heimatspiegel.
Anträge, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind spätestens 3 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Anträge sind spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung den Teilnehmern zugänglich zu machen. Sie liegen zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Mietervereins aus.

b) Auf der Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und die Kassenberichte. Die Revisoren legen Ihren Bericht vor und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

c) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme von Satzungsänderungen, die einer Mehrheit von zwei Dritteln bedürfen.

d) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern und einem anwesenden Vereinsmitglied zu unterschreiben ist.

II. Der Vorstand
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden
einem stellvertretenden Vorsitzenden
einem Schriftführer
einem Kassierer
und höchstens drei weiteren Beisitzern
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Die Vorstandsmitglieder werden wie folgt gewählt:
a) Der Kassierer wird in einem Wahlgang gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Nichtzustandekommen der erforderlichen Mehrheit oder bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die beiden Kandidaten zur Wahl stehen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

b) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in einem Wahlgang gewählt. Gewählt ist, wer die meisten, mindestens jedoch die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Im Anschluss daran wählen die Vorstandsmitglieder intern den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer.

c) In den Vorstand dürfen nur Mitglieder berufen oder gewählt werden, die volljährig, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sowie mindestens 24 Monate Mitglied des Vereins sind. Die Mitgliederversammlung kann mehrheitlich von der Erfordernis einer 2-jährigen Mitgliedschaft abweichen. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zu einer Neuwahl kommissarisch im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern sind für die vakanten Vorstandsämter Nachwahlen auf der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig. Das Recht, Vorschläge zur Wahl des Vorstandes zu unterbreiten, liegt bei der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, alle für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft notwendigen Ausgaben zu tätigen. Jede Zahlungsanweisung und jeder Überweisungsauftrag muss vom Kassierer und einem weiterem Vorstandsmitglied unterzeichnet sein. Mitglieder des Vorstandes, die ihre Pflichten gröblich vernachlässigen oder sonst wie den erklärten Interessen der Gemeinschaft Schaden zufügen, können durch Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder von ihren Pflichten entbunden und durch andere, zur Mitarbeit bereite und fähige Mitglieder ersetzt werden. Diese führen ihre Amtsgeschäfte kommissarisch im Auftrage des Vorstandes bis zur Wahl durch eine Mitgliederversammlung. Ihre Einberufung kann vom ausgeschlossenen Vorstandsmitglied innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Tage des Ausschlusses, verlangt werden. Diese Mitgliederversammlung kann den Beschluss des Vorstandes außer Kraft setzen mit der Wirkung, dass die ursprünglichen Vorstandsmitglieder im Amt bleiben. Das gleiche gilt sinngemäß für Mitglieder, die durch Beschluss des Vorstandes kommissarisch für ein nicht besetztes Amt des Vorstandes berufen werden. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens. Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung umfasst keine Ansprüche, die aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen und umfasst keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

III. Die Revision
Die Revision muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Es werden mindestens zwei Revisoren für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Revision kann in Ermangelung von Revisoren auch durch den Prüfungs- und Verwaltungsverband der Mietervereine im Deutschen Mieterbund erfolgen.

§ 5 Auflösung der Gemeinschaft
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Schleswig-Holstein im Deutschen Mieterbund, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

§ 6 Speicherung personenbezogener Daten
Der Verein speichert und verarbeitet personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.